Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma AE-METALL GmbH


Stand: 01.03.2025


I. Angebot und Abschluss


Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Durch die Auftragserteilung werden sie von dem Käufer in allen Punkten anerkannt. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend, mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.


II. a) Berechnung


Unsere Preise, in €, verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden bei Importwaren nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben irgendwelcher Art erhöht oder neue eingeführt, erfolgen Änderungen der Währungsparitäten oder verändern Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Kalkulation wesentlich, so sind wir zu einer entsprechenden Angleichung des Verkaufspreises berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferanten mit uns getroffene Festpreisvereinbarungen verletzen bzw. aufkündigen sollten. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermittelt, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben. Haben sich die Preise des Lieferwerks gegenüber den in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung angegebenen Preise erhöht, so ist der Käufer berechtigt, von der hinsichtlich der Preiserhöhung betroffenen Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten; ein Rücktrittsrecht besteht indessen nicht bei der Preiserhöhung, die durch Erhöhung der Umsatzsteuer verursacht wird. Bei Stornierung eines Auftrages oder eines Teilauftrages durch den Käufer sind wir berechtigt, 20 % des Auftragswertes als Stornokosten zu berechnen. Der Mindestwarenwert beträgt € 100,- pro Auftrag. Kleinere Aufträge sind sofort bar zu bezahlen.


II. b) elektronischer Rechnungsversand


Mit Annahme des Auftrags stimmt der Kunde dem elektronische Rechnungsversand per E-Mail durch die AE-METALL GmbH zu. Er erhält Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekanntgegebene E-Mail -Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per Email von uns ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail -Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an uns (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail -Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig uns mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen unsererseits an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail -Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail -Adresse nicht bekannt gegeben hat. Wir haften nicht für Schäden die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Wir behalten uns das das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die uns zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.


III. Liefer- und Leistungszeit


Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Waren und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen, oder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen oder Vorauszahlungen oder Nachnahme in bar zu verlangen. Ist der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, so wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretende Behinderungen verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Sie berechtigen uns außerdem, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht durchgeführt ist.


IV. Güten, Maße, Gewichte und Abnahmen


Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Mangels solcher, gelten die entsprechenden Euronormen. Mangels solcher gilt der Handelsbrauch, solange nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Soweit es handelsüblich ist, dass bei Gewicht berechneten Waren, das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dies. Das Gesamtgewicht der Sendung ist für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden. Das Wort „circa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns 10 % mehr oder weniger zu liefern. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese auf dem Lieferwert sofort nach Meldung oder Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.


V. Versand, Gefahrenübergang und Teillieferung


Verpackung, Versandweg, Versandart und Transportmittel werden von uns gewählt. Wir führen den Versand nach unseren Ermessen, jedoch ohne Garantie des billigsten Versandweges aus. Erfolgt der Versand durch uns, geschieht dies gefälligkeitshalber. Übernehmen wir auf unsere Kosten den Versand, so besteht keine Haftung für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen. Die Lieferung „frei LKW ab Ladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für Lkw gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Wir sind zu Teillieferung im zumutbaren Umfang berechtigt. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch bei Lieferung „frei Bestimmungsort“, auf den Auftraggeber über.


VI. Zahlung


Für die Zahlung sind in jedem Fall die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung angegebenen Bedingungen maßgebend. Jede eingehende Zahlung wird nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am wenigsten gesicherten Verbindlichkeit verwendet. Zahlungen sind erst dann bewirkt , wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont-, Wechsel- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch nicht unter 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Verursacht der Besteller eine Lieferverzögerung, so werden die Zahlungen ab Gefahrenübergang fällig. Die Verwahrung der Waren erfolgt in diesem Falle auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Forderungen aus Erstgeschäften zwischen unseren Häusern sind vom Käufer in bar zu begleichen. Diese sind bei Lieferung, Teillieferung, Abholung oder Teilabholung vollständig zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes mit uns vereinbart ist, berührt der Zeitpunkt der Vorlage von Dokumenten (Zeugnisse, Atteste usw.) beim Käufer nicht die Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtungen.


VII. Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer[LR1]


Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur vollständigen Erfüllung unserer


sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen


und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem


Rechtsgrund, vor. Soweit die AE-METALL GmbH nicht durch Bearbeitung der vom Besteller überlassenen Rohware an der bearbeiteten Ware Alleineigentum erwirbt, erwirbt die AE-METALL GmbH durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zum Wert durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Bei Auslieferung des von der AE-METALL GmbH bearbeiteten Materials vor vollständiger Bezahlung überträgt der Besteller das Eigentum zur Sicherung aller noch offenstehender Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller. Zu den gesicherten Ansprüchen gehört insbesondere die Kaufpreisforderung. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrages, der Erhaltung der Kaufsache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen. Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer handelt, sind wir bei


Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sicher zu verwahren. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt,


die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern, der Besteller hat insoweit kein Recht auf Besitz. Bei Rücknahme er Waren gehen alle Kosten, auch die einer erneuten Anlieferung, zu Lasten des Bestellers. Im genannten Fall muss der Besteller jede, auch unverschuldete Wertminderung ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderung bleibt vorbehalten. Die AE-METALL GmbH ist berechtigt, sich jederzeit vom Zustand und Vorhandensein der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu überzeugen und zu diesem Zweck die betreffenden Lagerräume des Bestellers durch eine von der AE-METALL GmbH beauftragte Person betreten zu lassen. Für Ware, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiter veräußert wurde muss der AE-METALL GmbH Bucheinsicht gewährt werden. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von der AE-METALL GmbH nicht erlaubt. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit eigenen oder Waren Dritter z.B. Software, in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller die aus der


Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware


ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der


Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt uns der Besteller bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zu stehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab. Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die AE-METALL GmbH verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller z.B. bei Vertragsbeendigung/Vertragsauflösung bei Einnahmenteilung. Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.


VIII. Mängel


Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung. Etwaige Mängel sind uns sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel sofort nach der Entdeckung innerhalb der in § 477 BGB festgesetzten Frist schriftlich, unter Angabe der Auftragsnummer und der Rechnungs-, und Lieferscheinnummern anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Voraussetzung für eine Anerkennung irgendeiner Beanstandung ist die sachgemäße Lagerung der Ware nach Ablieferung. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir verpflichtet, die Ware umzutauschen bzw. neu zu fertigen. Falls dies nicht möglich ist, sind wir zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verpflichtet. Voraussetzung ist, dass sich die Waren in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Die Mängelrüge erfasst nur die nachweisbar beanstandete Ware, ohne die Abnahmepflicht des Käufers bezüglich der noch zu liefernden Vertragsmengen zu berühren. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis und nur an die von uns bestimmte Anschrift zurückgesandt werden.


IX. Haftung und Verjährung


Wenn uns soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung wegen verspäteter Lieferung oder Mangelfolgeschaden etc.) ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz zur Last fällt oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht


Erfüllungsort für die Lieferung ist Weidhausen; Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.


[LR1]Eigentumsvorbehalt wurde von der SITEC GmbH übernommen, gesendeter im Fall Schindler ist von Rock-Color aus Schleusingen